Allgemeine Geschäftsbedingungen QUO VADIS Alpinecoaching, Johann Geier
April 2006
1 Gültigkeit
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für Werkvertrags- und Dienstleistungen die im Rahmen der Tätigkeit von Johann Geier, Quo- Vadis (Auftragnehmer) angeboten werden. Erfasst sind ebenso sonstige Leistungen wie erforderliche Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
2 Angebote
2.1. Angebote von Johann Geier (Auftragnehmer), die keine Annahmefrist enthalten, sind, falls nicht eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, für den Auftragnehmer 60 Tage, gerechnet ab Ausfertigung gültig. Technische Änderungen bei angebotenen Werkleistungen sind vorbehalten.
2.2. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Weder das Kopieren noch eine sonstige Vervielfältigung ist gestattet.
2.3. Vertragsänderungen von schriftlichen Verträgen bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von dieser Klausel.
3 Haftung
3.1. Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers, bzw. seines Erfüllungsgehilfen entspricht. Bloße Vermögensschäden werden vom Auftraggeber nicht ersetzt.
3.2. Der Auftraggeber ist sich des Umstandes bewusst, daß bei Abenteuersportarten wie dem Klettern, Abseilen, Canyoning, Schitourenlauf, der Benützung von Ropes Parks, etc. ein Restrisiko eigenverantwortlich zu tragen ist. Der Auftraggeber ist sich bewusst, daß diese Tätigkeiten seine körperliche Integrität, bzw. jene Dritter, gefährden können. Die Teilnehmer von angebotenen Veranstaltungen müssen sich in einem körperlich fitten und gesunden Allgemeinzustand befinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Teilnehmer, die Ihrerseits mit ihm kontrahieren, bzw auf seine Kosten an der Veranstaltung teilnehmen auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Teilnehmer dürfen weder unter Einfluß von Alkohol, noch unter Einfluß von sonst die Konzentrationsfähigkeit hemmenden Substanzen stehen. Insbesondere im alpinen Gelände ist eine vollständige Gefahrenabwehr nicht möglich.
3.3. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen des von Quo- Vadis beigestelltem Fachpersonals Folge zu leisten. Personen, die den Anweisungen nicht Folge leisten, oder durch ihr Verhalten die Sicherheit gefährden, können vom Auftragnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Eine Rückvergütung steht diesfalls nicht zu.
3.4. Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheitsausrüstung ist von den Teilnehmern umgehend auf Sitz und Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend bekannt zu geben.
4 Reiseveranstaltungen von Quo Vadis
Bei den vom Auftragnehmer angebotenen Reiseveranstaltungen handelt es sich um Reisen, die in Länder mit unterentwickelter Infrastruktur unternommen werden. Der Veranstalter kann insbesondere keine Verantwortung hinsichtlich der medizinischen Versorgung übernehmen. Dem Veranstalter ist es nicht möglich, Vorkehrungen für eine allfällige Rettungs-, bzw. Bergungsaktion zu treffen.
5 Bergführertätigkeit von Quo Vadis
5.1. Die für Quo Vadis tätig werdenden staatlich geprüften Berg- und Schiführer sind mit den aktuellen Sicherungs- und Rettungstechniken bestens vertraut und wenden diese an. Auf Grund der umfassenden Gefahrenlage im alpinen Gelände ist eine vollständige Gefahrenabwehr nicht möglich. Die Wahrscheinlichkeit durch objektive Gefahren (bzw. Stein- oder Eisschlag) einen Schaden zu erleiden ist dabei umso größer, je länger der Aufenthalt der geführten Gruppe im Gefährdungsbereich andauert. Die Teilnehmer erklären sich daher damit einverstanden, die Wahl der zu verwendenden Sicherungsmittel ausschließlich dem Führer zu überlassen.
5.2. Hinsichtlich der objektiven Gefahren (Lawinen, etc.) ist eine vollständige Gefahrenabwehr nicht möglich. Bergführer von Quo Vadis weisen die Teilnehmer auf diese Gefahren, insbesondere auf die lokale und aktuelle Gefahrenlage hin. Die Teilnehmer haben nach Aufklärung eigenverantwortlich über die Inkaufnahme dieses Risikos zu entscheiden.
6 Werklohntätigkeit von Quo Vadis
6.1 Quo Vadis, Johann Geier erbringt Werklohnarbeiten ausschließlich auf Grund der gehaltenen Gewerbeberechtigung als Bergführer. Die Errichtung von Hochseilgärten und Klettersteigen, etc. wird ausschließlich von staatlich geprüften Bergführern bzw. Hilfskräften unter Aufsicht von Bergführern vorgenommen. Quo Vadis weist darauf hin, dass der gewerblich bewilligungsfreie Betrieb von errichteten Ropes Parks und sonstigen Anlagen nur unter Aufsicht von staatlich geprüften Bergführern erfolgen kann. Für den sonstigen gewerblichen Betrieb ist die Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung Voraussetzung.
6.2 Sämtliche notwendigen öffentlich rechtlichen Bewilligungen (GewO, BauO) sind von Auftraggeberseite beizuschaffen.
6.3 Die angebotenen Preise des Auftragnehmers sind Regieleistungspreise welche die problemlose Bauabwicklung voraussetzen. Bei Schlechtwetter sind entstehende Mehrkosten von Auftraggeberseite zu vertreten.
7 Rücktritt
7.1. Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß bekannt, daß sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet, so kann der Auftragnehmer volle Sicherheit für die Gegenleistung verlangen und, falls diese Sicherheit (Bankgarantie, etc.) nicht erbracht wird unter voller Schadenersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten.
7.2. Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl für eine Veranstaltung nicht erreicht, behält sich der Auftragnehmer bis zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn das Recht vor, vom Vertrag, ohne daß ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, zurückzutreten.
7.3. Ein Rücktritt durch den Aufragnehmer ist bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn unter einer 10%igen Stornogebühr berechnet von der Auftragssumme möglich. Bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine entsprechende Stornogebühr von 60% zu bezahlen.
8 Entgelt
8.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
30 % bei Abschluß des Vertrages
Rest nach Abschluß der Leistung, binnen 14 Tagen.
8.2. Bei Teilnahme von Einzelpersonen (bzw. Kursen, Führungen, etc.) ist bei Anmeldung eine Anzahlung in Höhe von € 30 auf das Konto 299, BLZ 38211 bei der Raiba Ligist zu leisten.
9 Behördliche Genehmigungen
Notwendige behördliche Genehmigungen (GewO, VeranstaltungsG, Bauordnung, etc.) sind ausschließlich vom Auftraggeber beizuschaffen.
10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder ungültigen Punkte am Nächsten kommen.
11 Eigentumsvorbehalt
Alle vom Auftragnehmer verwendeten, oder zur Verfügung gestellten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Dieser behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn bei Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegebenenfalls sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
12 Zuständigkeit, anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für den Bezirk Mürzzuschlag, Steiermark.
Der Erfüllungsort ist in Mürzzuschlag. Österreichisches Recht kommt zur Anwendung.